Mehr als nur Papier: Darauf solltest du bei Kassenbons achten
Oft ist es wirklich hilfreich den Kassenbon gründlich zu prüfen, denn es kommt öfter zu Fehlern bei der Eingabe von Kassierer*innen, als du denkst.
#4 Reklamation: Können Artikel zurückgegeben werden, wenn man den Kassenbon verloren hat?
An der Kasse geht es oft hektisch zu, und Kassenzettel verschwinden leicht – ob im Einkaufsbeutel, der Jackentasche oder im Müll. Trotzdem können Waren reklamiert werden, auch ohne den Originalbon. Es reicht, nachzuweisen, dass das Produkt im entsprechenden Geschäft gekauft wurde. Das ist besonders einfach bei Eigenmarken. Als Nachweis dienen nicht nur der Kassenzettel, sondern auch ein Foto davon, ein Kontoauszug oder ein Zeuge des Kaufs. Selbst reduzierte Ware kann reklamiert werden, wenn sie fehlerhaft ist.
#5 Wie lange soll der Kassenbon aufgehoben werden?
Auch wenn der Aktenordner bereits überquillt, sollten Kassenbons nicht voreilig entsorgt werden. Wie lange sie aufbewahrt werden sollten, hängt nämlich von der Art der Ware ab. Grundsätzlich sollten Kassenbons so lange aufgehoben werden, wie ein Gewährleistungsanspruch besteht. Das sind normalerweise zwei Jahre. Kassenbons von Supermarkteinkäufen, die nur Artikel wie Brot, Käse oder Milch enthalten, müssen jedoch nicht aufgehoben werden, da für Lebensmittel keine Gewährleistungspflicht besteht.
#6 So bewahrst du deinen Kassenbon richtig auf
Selbst wenn Kassenbons aufbewahrt werden, kann es bei Reklamationen zu Problemen kommen. Viele Geschäfte nutzen Thermopapier für ihre Bons. Dieses Material verblasst oft schon nach einigen Wochen oder Monaten. Empfohlen wird, diese Bons sicherheitshalber zu kopieren, einzuscannen oder beim Kauf eine zusätzliche Quittung auf normalem Papier zu verlangen, insbesondere bei teuren Einkäufen. Wer keine extra Kopie machen möchte, kann folgendes probieren: Im Dunkeln lagern, z.B. in einer Schachtel, da Licht die Schrift verblassen lässt. Außerdem keine Klarsichtfolien verwenden, da deren Weichmacher das Altern beschleunigen. Im Portemonnaie sollte er auch nicht aufbewahrt werden, da Gerbstoffe im Leder den Druck unleserlich machen.
#7 Ungefragtes Aufrunden ist nicht erlaubt
Händler dürfen den Kaufbetrag nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden aufrunden, selbst wenn es nur um einen Cent geht. Ein Kunde eines Elektronikmarktes erlebte jedoch genau das: Statt 21,99 Euro zahlte er 22 Euro, da der Verkäufer ungefragt einen Gutschein hinzufügte und einen Cent berechnete. Verbraucherschützer mahnten den Händler ab, und das Landgericht Stuttgart verbot diese Praxis. Bei Spendenaktionen von Supermärkten, besonders zur Weihnachtszeit, gilt ebenfalls: Aufrunden darf nur mit Zustimmung beider Seiten, Händler und Kunde, erfolgen. Das kann man auch auf dem Kassenbon nachvollziehen.