Balkon & Garten: Was du darfst – und was verboten ist!
Im Frühling wird der Outdoor-Bereich zum Ort der Erholung. Doch was ist im Garten und auf dem Balkon erlaubt und was ist verboten? Wir verraten es dir.
#8 Verbrennen von Gartenresten
Wer im Frühling seinen Garten auf Vordermann bringt, muss sich in Mecklenburg-Vorpommern bald auf eine große Umstellung einrichten: Ab dem 1. Januar 2029 wird das Verbrennen von Gartenabfällen wie Laub, Ästen und Wurzeln im ganzen Land strikt verboten. Damit passt sich die Region dem Bundesrecht an, um wertvolle Biostoffe nicht einfach zu vernichten, sondern sie im Sinne der Kreislaufwirtschaft sinnvoll wiederzuverwerten.
Hintergrund der Entscheidung sind die zahlreichen Beschwerden von Anwohner*innen über die starke Rauchentwicklung, die in der Vergangenheit immer wieder für dicke Luft in der Nachbarschaft gesorgt hat. Statt das Schnittgut abzufackeln, sollen Gartenbesitzer*innen künftig verstärkt auf das Kompostieren setzen oder die Abfälle über die Biotonne und lokale Wertstoffhöfe entsorgen. Das schont nicht nur das Klima, sondern bringt auch wichtige Nährstoffe wie Stickstoff und Phosphor zurück in den Boden.
Stand 2026 ist das Verbrennen von Gartenabfällen zwar nicht untersagt, aber nur unter strengen Auflagen erlaubt. Diese besagen, dass das Verbrennen nur im März und Oktober und nur an Werktagen für maximal zwei Stunden täglich (zwischen 8:00 und 18:00 Uhr) erlaubt ist, sofern keine Kompostierung oder Entsorgung über die Biotonne möglich ist und Nachbar*innen nicht durch Rauch belästigt werden.
#9 Pflanzen und Bewässerung
Mieter*innen dürfen ihren Balkon nach Lust und Laune mit Blumenkästen, Blumentöpfen und Co. schmücken. Allerdings müssen diese gut befestigt werden, sodass bei Wind und Wetter keine Verletzungsgefahr für Nachbar*innen oder Passant*innen besteht. Beim Bewässern der Pflanzen solltest du außerdem darauf achten, die Fassade nicht zu beschädigen und Rücksicht auf deine Nachbar*innen zu nehmen. Auch im Garten steht der individuellen Gestaltung durch Pflanzen und Co. nichts im Weg, wenn du dadurch das Eigentum der Vermieter*innen nicht beschädigst.
#10 Sichtschutz oder Pavillon aufstellen
Bauliche Veränderungen am Balkon, im Garten oder an der Terrasse sowie Änderungen, die das Außenbild des Miethauses verändern, müssen von den Vermieter*innen genehmigt werden. Dazu gehört etwa das Anbringen einer Markise, einer Balkonverkleidung oder das Aufstellen eines Pavillons im Garten. Besteht jedoch eine Belastung durch zu hohe Sonneneinstrahlung, dürfen Vermieter*innen einem Bau nicht willkürlich widersprechen. Für den Sichtschutz auf dem Balkon ist allerdings keine Genehmigung erforderlich.
#11 Wäsche auf dem Balkon oder im Garten trocknen
Laut deutschem Mietrecht darfst du kleine Wäsche wie Unterwäsche oder T-Shirts auf dem Balkon aufhängen. Dies ist auch der Fall, wenn im Miethaus ein Trockenraum vorhanden ist oder eine Mietklausel aufgesetzt wurde, die das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon untersagt. Um Rücksicht auf die Nachbarschaft und weitere Mietparteien zu nehmen, solltest du große Textilien wie Bettwäsche allerdings im dafür vorgesehenen Trockenraum aufhängen. Auch bei baulichen Veränderungen wie der Verankerung einer Wäscheleine an der Hauswand solltest du dies unbedingt vorher mit dem Vermieter oder der Vermieterin absprechen. Im Garten kann das Aufhängen von Wäsche vonseiten Vermieter*innen untersagt werden, wenn ein Trockenraum vorhanden ist.